Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jeder Steuerpflichtige oder jede Steuerpflichtige, der oder die Familienbeihilfe bezieht.
Der Kinderabsetzbetrag beträgt 58,40 Euro (ab 2009) pro Kind und Monat.
Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen.
Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag
Die Höhe des Absetzbetrages errechnet sich durch die Anzahl der Kinder (Werte ab 2009):
Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag.Der Kinderfreibetrag vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus.
Der Kinderfreibetrag beträgt (ab 2016)
Kosten für die Kinderbetreuung können von steuerpflichtigen Eltern in der Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kalenderjahr und Kind abgesetzt werden.
Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
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