Die Frage, was Pflege und Betreuung kosten, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Und das hat letztlich gute Gründe. Denn in den meisten Fällen richten sich die Kosten nach Ihren Möglichkeiten, d.h. sie sind sozial gestaffelt und/oder werden entsprechend gefördert.
So können beispielsweise mobile Dienste - regional unterschiedlich - teilweise schon um wenige Euro pro Stunde bezogen werden. Auch die Kosten eines Heims hängen von einer ganzen Reihe Faktoren ab. Am besten ist es, Sie lassen sich beraten und Preisinformationen für Ihre persönliche Situation berechnen bzw. vorlegen.
Zu den Kosten von Hilfsmitteln und Heilbehelfen, bekommen Sie ausführliche Information bei Ihrer Krankenkasse. Aber auch hier helfen Ihnen gute Berater/innen weiter. Machen Sie sich mit Hilfe der Beratung ein konkretes Bild und entscheiden Sie dann nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten.
Pflegegeld bekommt jede/r, die/ der über mindestens 6 Monate einen anerkannten Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat auf Grund von Behinderung bzw. Einschränkungen und den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EWR-Raum und der Schweiz).
Das Pflegegeld ist in 7 Stufen gegliedert. Es wird monatlich ausbezahlt (12 mal im Jahr). Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.
Stufe | Durchschnittlicher Pflegebedarf pro Monat | Euro pro Monat |
---|---|---|
1 |
mind. 65 Stunden/Monat |
157,30 |
2 |
mind. 95 Stunden/Monat |
290,00 |
3 |
mind. 120 Stunden/Monat |
451,80 |
4 |
mind. 160 Stunden/Monat |
677,60 |
5 |
mind. 180 Stunden/Monat + dauernde Bereitschaft der Pflege/Betreuung |
920,30 |
6 |
mind. 180 Stunden/Monat + Pflege/Betreuung nicht planbar bzw. ständig notwendig |
1.285,20 |
7 |
mind. 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit gegeben |
1.688,90 |
(Stand: April 2019)
Weitere Informationen zum Pflegegeld
Der Antrag auf Pflegegeld kann von der/dem Betroffenen selbst, von Angehörigen oder von gesetzlichen Vertretern bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Wenn Sie als Betroffene/r eine Pension/Rente beziehen, ist Ihre zuständige Stelle der Versicherungsträger, der Ihre Pension/ Rente auszahlt. Wenn Sie keine Pension/Rente beziehen, ist die Pensionsversicherungsanstalt für das Pflegegeld zuständig.
Sie erhalten ein Formular, in dem Sie angeben, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können. In der Folge werden Sie zu Hause oder im Pflegeheim (notfalls im Krankenhaus) von einer/m Sachverständigen (Ärztin/ Arzt/diplomierte Pflegefachkraft) besucht. Der Besuch wird vorher angekündigt. Die/der Sachverständige untersucht die/ den Betroffene/n, erhebt die Anamnese, erkundigt sich über den Hilfsbedarf (falls anwesend auch bei der Hauptbetreuungsperson). Im Gutachten werden Ergebnisse und Pflegebedarf beschrieben.
Die Entscheidung über die zuerkannte Pflegestufe trifft der Versicherungsträger bzw. das Gericht. Auf Wunsch kann bei der Untersuchung eine Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) anwesend sein, um Angaben zur Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch mobile Dienste.
Weitere Informationen zum Pflegegeld
Als pflegende Angehörige steht Ihnen die Möglichkeit einer begünstigten Selbst- oder Weiterversicherung zu. Diese Möglichkeit besteht, wenn Ihr Mann mindestens in Pflegegeldstufe 3 eingestuft ist, seine Pflege und Betreuung im häuslichen Bereich stattfindet und Ihre Arbeitskraft entsprechend in Anspruch nimmt. Der Bund übernimmt in diesem Fall unbefristet die Pensionsbeiträge für Sie.
Wenn Sie Vorversicherungszeiten haben und aus Ihrem Beruf ausscheiden, weil Ihre Arbeitskraft gänzlich von der Pflege in Anspruch genommen wird, kommt die begünstigte Weiterversicherung für Sie in Frage.
Sollten Sie Ihre Erwerbstätigkeit nur reduzieren wollen, weil die Betreuung Sie zwar erheblich, aber nicht gänzlich in Anspruch nimmt, oder wenn Sie bisher über keine Versicherung verfügen, dann ist die begünstigte Selbstversicherung das Richtige für Sie. Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrer Pensionsversicherung.
Wenn Ihre Mutter in Pflegegeldstufe 3 eingestuft ist (bei Demenz ab Pflegegeldstufe 1) bzw. Sie in den nächsten Wochen überwiegend für die Pflege und Betreuung Ihrer Mutter zuständig sind, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von 1 bis maximal 3 Monaten vereinbaren. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Wochenstunden möglich. Es können auch mehrere Personen (bspw. Sie und ggf. Ihre Schwester) für unterschiedliche Zeiträume eine Pflegekarenz/-teilzeit vereinbaren. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung möglich.
Für weitere Details über die Voraussetzungen und Höhe des Pflegekarenzgelds informiert auch das BürgerInnenservice des Sozialministeriums unter 01/71100 / 86 22 86.
Wenn kranke, ältere bzw. pflegebedürftige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder vergleichbaren Beeinträchtigungen in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, gibt es gesetzliche Möglichkeiten zur Regelung. Rechtsgeschäfte sowie Angelegenheiten wie z.B. Kontobehebungen, die Organisation von Pflege oder die Zustimmung ei einfachen Behandlungen und Untersuchungen, die nicht mehr selbst erledigt werden können, können von nahen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder) in Vertretung übernommen werden.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht vier Möglichkeiten dafür vor: die Vorsorgevollmacht, die gewählte, die gesetzliche sowie die gerichtliche Erwachsenenvertretung.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man festlegen, durch wen man im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit verteten werden soll. Die Vorsorgevolmacht kann sich auf einzelne oder eine Gruppe von Angelegenheiten beziehen.
Die Gewählte Erwachsenenvertretung ermöglicht es Personen, die nicht mehr voll handlungsfähig sind, sich eine/n Vertreter/in zu wählen. Voraussetzung für die Vollmacht (für einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten in bestimmten Bereichen) ist, dass die Tragweite der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstanden wird.
Die Gesetzliche Erwachsenenvertetung, die auch einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten in bestimmten Bereichen betreffen kann, umfasst auch eine Vertretung vor Gericht. Die Vertretung betrifft nahe Angehörige (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Nichten/Neffen). Die Angehörigen unterliegen in ihrer Tätigkeit der Kontrolle der Gerichte. Die Regelung ist für maximal drei Jahre wirksam, nach Ablauf der Frist wird erneut geprüft, ob diese Form der Vertretung noch angebracht ist.
Die vierte Form ist die Gerichtliche Erwachsenenvertretung, die am ehesten der bisherigen Sachwalterschaft entspricht. Sie wird künftig für einzelne oder mehrere gegenwärtig zu besorgende und möglichst genau zu bezeichnende Angelegenheiten eingerichtet. Es erfolgt dazu eine gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Die rechtliche Handlungsfähigkeit wird dabei nicht automatisch eingeschränkt. Die Dauer der Vertretung ist mit Erledigung der Aufgabe oder mit maximal drei Jahren befristet. Nach Ablauf ist ein Erneuerungsverfahren mit nochmaliger genauer Überprüfung der Notwendigkeit erforderlich.
Für alle Varianten gelten bestimmte formelle Voraussetzungen, z.B. Beiziehung von Erwachsenenschutzvereinen/Notaren/Anwälten/Eintragung ins Österreichische Zentrale Vertretungsregister (ÖZVV). Informationen dazu finden Sie auch auf www.oesterreich.gv.at und www.vertretungsnetz.at
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der Sie festhalten, dass im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung genutzt werden sollen.
Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Sie schriftlich mit Datum vor einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt, einer Notarin/einem Notar oder vor einer/m rechtskundigen Mitarbeiter/ in der Patientenvertretung errichten.
Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung erfolgen und dokumentiert werden. Die Verfügung gilt jeweils für acht Jahre und muss dann wieder bestätigt werden.
Aufwendungen für die Pflege sowie krankheitsbedingte Kosten können unter der Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" in der Steuererklärung bzw. bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Abzugsposten geltend gemacht werden.
Dies gilt sowohl für die pflegebedürftige Person, als auch für die Angehörigen, wenn sie Pflegekosten übernehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bundesministerium für Finanzen: Website des BMF
Mit einer Patientenverfügung können bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus abgelehnt werden.
Die Patientenverfügung ist für Situationen gedacht, in denen Patientinnen oder Patienten später ihren Willen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausdrücken können - zum Beispiel weil sie nicht mehr kommunizieren können oder weil sie nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügen.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie auf help.gv.at oder auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Pflegegeld
www.sozialversicherung.at
Webauftritt aller Sozialversicherungsträger
Unterstützung für pflegende Angehörige
Absicherung, Rechtsfragen
Allgemein
Broschüren des Sozialministeriums: Orientierungshilfen zum Thema "Behinderung"
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