Pflegegeld bekommt jede/r, die/ der über mindestens 6 Monate einen anerkannten Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat auf Grund von Behinderung bzw. Einschränkungen und den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EWR-Raum und der Schweiz).
Das Pflegegeld ist in 7 Stufen gegliedert. Es wird monatlich ausbezahlt (12 mal im Jahr). Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.
Stufe | Durchschnittlicher Pflegebedarf pro Monat | Euro pro Monat |
---|---|---|
1 |
mind. 65 Stunden/Monat |
160,10 |
2 |
mind. 95 Stunden/Monat |
295,20 |
3 |
mind. 120 Stunden/Monat |
459,90 |
4 |
mind. 160 Stunden/Monat |
689,80 |
5 |
mind. 180 Stunden/Monat + dauernde Bereitschaft der Pflege/Betreuung |
936,90 |
6 |
mind. 180 Stunden/Monat + Pflege/Betreuung nicht planbar bzw. ständig notwendig |
1.308,30 |
7 |
mind. 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit gegeben |
1.719,30 |
(seit 1.1.2020)
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.
Der Antrag auf Pflegegeld kann von der/dem Betroffenen selbst, von Angehörigen oder von gesetzlichen Vertretern bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Wenn Sie als Betroffene/r eine Pension/Rente beziehen, ist Ihre zuständige Stelle der Versicherungsträger, der Ihre Pension/ Rente auszahlt. Wenn Sie keine Pension/Rente beziehen, ist die Pensionsversicherungsanstalt für das Pflegegeld zuständig.
Dort stellen Sie einen Antrag auf Pflegegeld. In der Folge werden Sie zu Hause oder im Pflegeheim (notfalls im Krankenhaus) von einer/m Sachverständigen (Ärztin/ Arzt/diplomierte Pflegefachkraft) besucht. Der Besuch wird vorher angekündigt. Die/der Sachverständige untersucht die/ den Betroffene/n, erhebt die Anamnese, erkundigt sich über den Hilfsbedarf (falls anwesend auch bei der Hauptbetreuungsperson). Im Gutachten werden Ergebnisse und Pflegebedarf beschrieben.
Die Entscheidung über die zuerkannte Pflegestufe trifft der Versicherungsträger bzw. das Gericht. Auf Wunsch kann bei der Untersuchung eine Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) anwesend sein, um Angaben zur Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch mobile Dienste.
01/71100 / 86 22 86 von Montag bis Freitag (8 bis 16 Uhr)
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