Auf dieser Seite finden Sie unsere FAQ für den Fachbereich Kinderbetreuung des Hilfswerk Steiermark. Diese sind getrennt in institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Tageselternbetreuung. Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieser Seite fortlaufenden Anpassungen unterliegen kann.
Die pädagogische Leitung steht für Kunden Anfragen bei pädagogischen Problemstellungen bzw. bei Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsschwierigkeiten des Kindes kostenfrei zur Verfügung. Nachweise für Ansuchen und Unterstützungsleistungen seitens der öffentlichen Hand werden auf Nachfrage seitens der Kundenabrechnungsabteilung kostenfrei erstellt. Sollten Sie Antworten vermissen oder Fragen zu unseren FAQ haben, zögern Sie nicht mit unserem Team der Kinderbetreuung in Kontakt zu treten, alle Ansprechpersonen finden Sie hier.
Das Hilfswerk Steiermark bietet Kinderbetreuung in Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterten Gruppen und im Kinderhaus an.
Das Ausmaß der Betreuung für Ihr Kind wird zwischen Ihnen und dem Hilfswerk Steiermark im Betreuungsvertrag einvernehmlich vereinbart. Die täglichen Betreuungszeiten Ihres Kindes können innerhalb der Öffnungszeiten entsprechend der landesgesetzlichen Vorgaben der einzelnen Kinderbetreuungseinrichtungen vereinbart werden. Die Öffnungszeiten werden Ihnen vor Vertragsabschluss mitgeteilt.
Die tägliche Aufenthaltsdauer Ihres Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung darf höchstens 10 Stunden betragen. Änderungen des vereinbarten Betreuungsausmaßes sind nur zum Monatsletzten nach Rücksprache mit der Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung möglich und müssen schriftlich vereinbart werden.
Wir halten uns an die gesetzlich verankerten Verpflichtungen des Landes, welche auch Förderungsauflagen darstellen. Bitte beachten Sie daher Ihre aus diesen resultierende Verpflichtung, Ihr Kind regelmäßig und zu den vereinbarten Zeiten, unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten, in die Einrichtung zu bringen und das vereinbarte Betreuungsausmaß zu konsumieren. Das Fernbleiben Ihres Kindes kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden. Für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr ist das „Informationsblatt zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr“ zu beachten.
Die Betreuungszeit beginnt und endet zu den vereinbarten Zeiten. Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen beginnt mit Übernahme Ihres Kindes bzw. beim Eintreffen Ihres Schulkindes. Die Aufsichtspflicht endet bei Übergabe des Kindes an die autorisierte Person bzw. beim Entlassen des Schülers zur vereinbarten Zeit.
Unsere Mitarbeiterinnen planen auch Aktivitäten außerhalb der Betreuungseinrichtung. Wenn Sie Ihr Kind nicht zur vereinbarten Zeit bringen und die Einrichtung nicht rechtzeitig kontaktieren, gehen unsere Mitarbeiterinnen davon aus, dass Ihr Kind an dieser Aktivität nicht teilnimmt.
Sollten Sie das vereinbarte Betreuungsausmaß (Halbtags/Ganztags) regelmäßig und erheblich unter- bzw. überschreiten, behält sich das Hilfswerk Steiermark vor, das monatliche Betreuungsausmaß einseitig anzupassen bzw. zu kündigen. Die Aufzeichnungen darüber und Veränderungsmeldungen erfolgen in schriftlicher Form.
Das Mitgeben von Nahrungsmitteln für die gesamte Gruppe (wie z.B. Torten, Kuchen, Aufstriche etc., z.B. bei Festen) ist nur unter Rücksprache mit der Leitung der Einrichtung möglich, da wir uns an die Vorgaben des Lebensmittelhygienegesetzes zu halten haben.
Ganzjahresbetrieb
Kinderbetreuungseinrichtungen vom Hilfswerk Steiermark, die als Ganzjahresbetrieb geführt werden, können pro Jahr insgesamt bis zu drei Wochen geschlossen sein. Das Hilfswerk Steiermark bietet in dieser Zeit keine Ersatzbetreuung an.
Beim ersten Elternabend im neuen Kinderbetreuungsjahr werden Sie darüber informiert, wann im kommenden Betreuungsjahr durchgehende Ferien (z.B. Weihnachtsferien) geplant sind. Falls Sie bei dem Elternabend nicht anwesend sein können, werden Sie von uns über die Ferien schriftlich informiert. Dasselbe gilt, wenn Ihr Kind erst während des laufenden Kinderbetreuungsjahres in die Einrichtung eintritt.
Jahresbetrieb:
Wenn die von Ihnen ausgewählte Einrichtung als Jahresbetrieb geführt wird, bestehen am Schulbetrieb angelehnte Ferienzeiten. Die Kinderbetreuungseinrichtung ist in den folgend angegebenen Ferienzeiten geschlossen:
Die genauen Daten der Ferien erfahren Sie beim ersten Elternabend für das kommende Betreuungsjahr. Sollten Sie nicht anwesend sein können, werden Sie darüber schriftlich informiert.
Saisonbetrieb: (Erweiterung des Jahresbetriebs)
Vor Beginn der Sommerferien klärt die Leiterin der Kinderbetreuungseinrichtung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte/n, ob im Sommer ein besonderer Bedarf an der Betreuung Ihres Kindes besteht. Die Gemeinde entscheidet über die Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtung in der Ferienzeit.
Gebrauchsartikel: Taschentücher, Windeln, Feuchttücher, Sonnencreme, etc. sind bei Beginn der Betreuung mitzubringen und die Leitung der Kinderbildungs- und-betreuungseinrichtung informiert. Sie, sobald diese von Ihrem Kind verbraucht wurden und sie daher wieder aufgefüllt werden müssen.
Wechselwäsche und Regenbekleidung: Bitte statten Sie Ihr Kind mit ausreichend Wechselwäsche und Bekleidung für Aktivitäten im Freien für die jeweilige Jahreszeit aus.
Sollte dies der Fall sein, werden sie umgehend verständigt und informiert, dass Ihr Kind unverzüglich abzuholen ist.
Kinder sind unsere Zukunft und unser liebstes und wertvollstes Gut. Wir wollen alle das Beste für unsere Kinder, ganz besonders wenn das Kind eine Krankheit hat. Im Interesse aller Kinder, Eltern und auch Mitarbeiter in den Einrichtungen der Hilfswerk Steiermark GmbH (Tagesmütter/Tagesväter, Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen) bitten wir auf Grundlage des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und der Geschäftsbedingungen der Hilfswerk Steiermark GmbH um Beachtung folgender Punkte: Erkrankte Kinder sollen aus zwei Gründen die Einrichtungen nicht besuchen:
A) Um eine Ansteckung anderer Kinder zu verhindern
B) Um sich selbst nach einer Krankheit genügend erholen zu können
Ab wann darf Ihr Kind wieder zu den Tageseltern/Betriebstageseltern?
Krankheit | Ab wann? | Was ist zu beachten? |
Durchfall | bei geformtem Stuhl, 2 Tage durchfallfrei | Salmonellose: ärztliche Bestätigung notwendig |
Erbrechen | 48 Std. nach letztem Erbrechen | |
Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Ringelröteln, Scharlach, Schafblattern | Wenn keine Infektionsgefahr mehr besteht | ärztliche Bestätigung notwendig |
Ausschläge mit Fieber | Fieber und Ausschlag abgeklungen | ärztliche Bestätigung notwendig |
Rachen-, Mandelentzündung (Angina) | Mind. 2 Tage Fieberfreiheit und wenn sich das Kind wohlfühlt | |
Keuchhusten | Dauer ca. 5 Wochen | ärztliche Bestätigung notwendig |
Eitrige Bindehautentzündung, Mundgeschwüre, eitrige Hautinfektionen, Kratzmilben, Hepatitis A, B | ärztliche Bestätigung notwendig | |
Kopfläuse | Wiederbesuch nach Behandlung mit Läuseshampoo und gänzlicher Nissenentfernung | Bei wiederholtem Lausbefall kann eine ärztliche Bestätigung der Laus- und Nissenfreiheit angefordert werden |
Mund-Hand-Fuß-Krankheit | Fieberfrei, keine Ansteckungsgefahr |
Außerdem ist im Zusammenhang mit der Gesundheit Ihres Kindes folgendes zu beachten:
Wir weisen auf die Pflicht der Eltern lt. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz hin, ihre Kinder nur frei von ansteckenden Krankheiten in die Einrichtung zu bringen.
Damit wir die Ausfallzeit der Betreuung für Ihre Kinder sowie auch unser Personal so gering wie möglich halten, brauchen wir Ihre Mitarbeit. Dadurch können längere Pflegeurlaubszeiten während des Betreuungsjahres minimiert werden.
Der Elternbeitrag ist ein Monatsbeitrag, welcher zwischen Ihnen und dem Hilfswerk Steiermark festgelegt wird. Dieser errechnet sich aus dem Bedarf einer Ganztags- oder Halbtagsbetreuung. Der Monatsbeitrag ist jeden Monat immer zur Gänze zu entrichten.
Es werden von den MitarbeiterInnen Zeit Aufzeichnungen geführt, welche am Monatsende von Ihnen unterschrieben und bestätigt werden. Die Bestätigung kann auch durch eine von Ihnen schriftlich genannte Person erfolgen.
Wird Ihr Kind in der Einrichtung verköstigt, wird monatlich ein Verpflegungsbeitrag nach dem tatsächlichen Konsum verrechnet. Die Richtsätze für die Verpflegungskosten entnehmen Sie bitte dem Aushang in der Betreuungseinrichtung.
Die Kosten für die Teilnahme werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt. Alle Informationen, die Ausflüge betreffen, erhalten Sie direkt von der Leitung der Einrichtung. Die eventuell anfallenden Kosten sind direkt in der Einrichtung vor dem jeweiligen Ausflug zu bezahlen.
Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten halbjährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat wie folgt gekündigt werden:
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der Einrichtungsleiterin zu übergeben. Das Hilfswerk Steiermark behält sich das Recht vor, bei schwerwiegenden Fällen das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu beenden.
Dies sind z.B.:
Externe Personen in der Betreuungseinrichtung
Es kann vorkommen, dass Praktikantinnen im Zuge ihrer Ausbildung in der Einrichtung anwesend sind. Sie werden darüber von der Leitung informiert.
Wenn Ihr Kind in der Einrichtung Schäden verursacht
Verursacht Ihr Kind Schäden, die über die Abnutzung bzw. den normalen Gebrauch der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände hinausgehen, behält sich das Hilfswerk Steiermark vor, Ihnen die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Klassische Tageseltern: Die Tageseltern betreuen die Tageskinder in den eigenen Räumlichkeiten.
Betriebstageseltern: Die Tageseltern betreuen die Tageskinder in den Einrichtungen des jeweiligen Betriebes.
Der allgemeine Geltungsbereich dieser Bestimmungen, die Anwendung entsprechender Gesetze sowie die Tarifgestaltung beziehen sich auf das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sowie das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz.
Das Ausmaß der Betreuung für Ihr Kind wird zwischen Ihnen und dem Hilfswerk Steiermark im Betreuungsvertrag einvernehmlich vereinbart. Die täglichen Betreuungszeiten Ihres Kindes können innerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
Die Aufenthaltsdauer Ihres Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung hat mindestens 5 Stunden pro Woche zu betragen. Die tägliche Anwesenheit in der Kinderbetreuungseinrichtung darf höchstens 10 Stunden betragen. Änderungen des vereinbarten Betreuungsausmaßes sind nur zum Monatsletzten nach Rücksprache mit den Tages-/Betriebstageseltern möglich und müssen schriftlich vereinbart werden.
Wir halten uns an die gesetzlich verankerten Verpflichtungen des Landes, welche auch Förderungsauflagen darstellen. Bitte beachten Sie daher Ihre aus diesen resultierende Verpflichtung, Ihr Kind regelmäßig und zu den vereinbarten Zeiten in die Einrichtung zu bringen und das vereinbarte Betreuungsausmaß zu konsumieren. Das Fernbleiben Ihres Kindes kann nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden. Die Tageseltern sind über das Fernbleiben unverzüglich zu informieren.
Sollte sich herausstellen, dass Sie Ihr Kind häufiger nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholen können, müssen Sie mit dem Hilfswerk eine Erhöhung/Reduzierung des Betreuungsausmaßes vereinbaren.
Unfallversicherung: Ihr Kind ist während der Betreuung durch Tageseltern des Hilfswerk Steiermark unfallversichert. Diese Versicherung beschränkt sich auf die vereinbarten Betreuungszeiten. Außerhalb des Betreuungszeitraums kann nicht auf die Leistungen der Unfallversicherung Ihres Kindes zurückgegriffen werden.
Überschreitung der Kinderhöchstzahl: Um eine Überschreitung der gesetzlichen Kinderhöchstzahl zu vermeiden, sind ALLE Eltern dazu angehalten, sich an die vereinbarten Zeiten zu halten.
Privatzeit der Tageseltern: Die Arbeitszeit beginnt und endet mit den vereinbarten Betreuungszeiten. So wie wir alle möchten auch unsere Tageseltern eine planbare Freizeit verbringen können.
Sicherer Rahmen für Ihr Kind: Im täglichen Betreuungsalltag beobachten wir immer wieder, dass die Kinder sich darüber freuen, wenn sie sich auf die vereinbarten Zeiten verlassen können. Je nach Alter fragen diese zwischendurch, wann sie abgeholt werden. Hier ist es unseren Tageseltern wichtig, dass sich die Kinder auf Ihre Angaben verlassen können. Sowohl der regelmäßige Beginn als auch das geplante Ende der Betreuung bilden einen sicheren Rahmen für Ihr Kind.
Die ersten 30 Tage nach Abschluss des Erstvertrages, in dem unsere Tageseltern Ihr Kind betreuen, ist eine Probezeit. Das bedeutet, dass Sie, aber auch das Hilfswerk Steiermark, in dieser Zeit die Betreuung ohne Angabe von Gründen beenden können. Sollten Sie innerhalb der Probezeit die Betreuung beenden, sind der monatliche Elternbeitrag und die bereits konsumierten Verpflegungskosten von Ihnen zu bezahlen. Wird die Betreuung durch das Hilfswerk Steiermark beendet, werden der aliquote Elternbeitrag und die bereits konsumierten Verpflegungskosten fällig.
Gebrauchsartikel: Taschentücher, Windeln, Feuchttücher, Sonnencreme, etc. sind bei Beginn der Betreuung mitzubringen und die Tageseltern informieren Sie, sobald diese von Ihrem Kind verbraucht wurden und sie daher wieder aufgefüllt werden müssen.
Wechselwäsche und Regenbekleidung: Bitte statten Sie Ihr Kind mit ausreichend Wechselwäsche und Bekleidung für Aktivitäten im Freien für die jeweilige Jahreszeit aus.
Um die Betreuung abwechslungsreich und kindgerecht zu gestalten, können mit Ihrem Kind unterschiedliche Aktivitäten unternommen werden. Aktivitäten, die Kosten verursachen (z.B. Eintritte etc.), werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durchgeführt.
Sollte Ihr Kind an einem vereinbarten Betreuungstag nicht oder später kommen (Arztbesuch, Urlaub, dringender Zwischenfall) bitte informieren Sie gleich nach Bekanntwerden bzw. spätestens bis 7:30 Uhr die Tageseltern/Betriebstageseltern, damit diese die Essens- und Tagesplanung abschließen können. Sollte die Information zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, kann es sein, dass das Essen mitverrechnet wird.
Kinder sind unsere Zukunft und unser liebstes und wertvollstes Gut. Wir wollen alle das Beste für unsere Kinder, ganz besonders wenn das Kind eine Krankheit hat. Im Interesse aller Kinder, Eltern und auch Mitarbeiter in den Einrichtungen der Hilfswerk Steiermark GmbH (Tagesmütter/Tagesväter, Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen) bitten wir auf Grundlage des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und der Geschäftsbedingungen der Hilfswerk Steiermark GmbH um Beachtung folgender Punkte: Erkrankte Kinder sollen aus zwei Gründen die Einrichtungen nicht besuchen:
A) Um eine Ansteckung anderer Kinder zu verhindern
B) Um sich selbst nach einer Krankheit genügend erholen zu können
Ab wann darf Ihr Kind wieder zu den Tageseltern/Betriebstageseltern?
Krankheit | Ab wann? | Was ist zu beachten? |
Durchfall | bei geformtem Stuhl, 2 Tage durchfallfrei | Salmonellose: ärztliche Bestätigung notwendig |
Erbrechen | 48 Std. nach letztem Erbrechen | |
Kinderkrankheiten wie Mumps, Masern, Röteln, Ringelröteln, Scharlach, Schafblattern | Wenn keine Infektionsgefahr mehr besteht | ärztliche Bestätigung notwendig |
Ausschläge mit Fieber | Fieber und Ausschlag abgeklungen | ärztliche Bestätigung notwendig |
Rachen-, Mandelentzündung (Angina) | Mind. 2 Tage Fieberfreiheit und wenn sich das Kind wohlfühlt | |
Keuchhusten | Dauer ca. 5 Wochen | ärztliche Bestätigung notwendig |
Eitrige Bindehautentzündung, Mundgeschwüre, eitrige Hautinfektionen, Kratzmilben, Hepatitis A, B | ärztliche Bestätigung notwendig | |
Kopfläuse | Wiederbesuch nach Behandlung mit Läuseshampoo und gänzlicher Nissenentfernung | Bei wiederholtem Lausbefall kann eine ärztliche Bestätigung der Laus- und Nissenfreiheit angefordert werden |
Mund-Hand-Fuß-Krankheit | Fieberfrei, keine Ansteckungsgefahr |
Außerdem ist im Zusammenhang mit der Gesundheit Ihres Kindes folgendes zu beachten:
Wir weisen auf die Pflicht der Eltern lt. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz hin, ihre Kinder nur frei von ansteckenden Krankheiten in die Einrichtung zu bringen. Damit wir die Ausfallzeit der Betreuung für Ihre Kinder sowie auch unser Personal so gering wie möglich halten, brauchen wir Ihre Mitarbeit. Dadurch können längere Pflegeurlaubszeiten während des Betreuungsjahres minimiert werden.
Die Tageseltern/Betriebstageseltern dürfen laut Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz weder Medikamente, noch homöopathische Mittel verabreichen. Hierbei sind auch Nasensprays auf Meersalzbasis und Lutschtabletten integriert.
Klassische Tageseltern: Bei Verhinderung oder Krankheit der klassischen Tageseltern wird tunlichst für eine Vertretung gesorgt. Sie geben der Bereichsleitung oder den Tageseltern bekannt, ob und für welchen Zeitraum eine Vertretung benötigt wird.
Betriebstageseltern: Bei Verhinderung oder Krankheit der Betriebstageseltern wird spätestens am 2. Tag für eine Vertretung gesorgt.
Klassische Tageseltern: Die Tageseltern haben 5 Wochen im Jahr geschlossen. Diese Zeit wird Ihnen von den jeweiligen Tageseltern bekannt gegeben.
Betriebstageseltern: Jeder Betrieb legt fest, ob und wann es einen Betriebsurlaub gibt. Während dieser Zeit ist die Betreuungseinrichtung geschlossen.
Sollte dies der Fall sein, werden sie umgehend verständigt und informiert, dass Ihr Kind unverzüglich abzuholen ist.
Der Elternbeitrag ist ein Monatsbeitrag und errechnet sich aus den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche aufgerechnet auf den Monat. Diese Monatsstunden sind zum gültigen Tarif jeden Monat, unabhängig von Urlaub, Krankenstand oder sonstiger Ausfälle, immer zur Gänze zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im aktuellen Betreuungsmonat und wird grundsätzlich elektronisch zugestellt. Die Abbuchung erfolgt in der ersten Kalenderwoche des Folgemonats.
Es werden von den MitarbeiterInnen Zeit Aufzeichnungen geführt. Nicht konsumierte Vertragsstunden/Vertragstage gelten als verfallen und können nicht rückvergütet werden. Diese sind:
Eine aliquote Beitragsreduktion kommt dann zum Tragen, wenn Ihr Kind aus Gründen, die beim Hilfswerk liegen, länger als 2 Wochen nicht betreut werden kann (z.B. Tageseltern können die Betreuung aus Krankheitsgründen nicht durchführen und wir können keine örtlich zumutbare Alternative anbieten) - Urlaub ausgenommen.
Die Abrechnung erfolgt im aktuellen Betreuungsmonat und wird grundsätzlich elektronisch zugestellt. Die Abbuchung erfolgt in der ersten Kalenderwoche des Folgemonats.
Die Kostenbeiträge werden jährlich angepasst; diese Anpassung erfolgt im Ausmaß der kollektivvertraglichen Veränderungen der Löhne für Tageseltern des Vorjahres. Das Hilfswerk Steiermark gibt bis spätestens Ende Dezember des jeweiligen Jahres die Höhe der Kostenbeiträge bekannt, die mit 1. 1. des Folgejahres gelten.
Wird Ihr Kind in der Betreuungseinrichtung verköstigt, wird monatlich ein Verpflegungsbeitrag nach dem tatsächlichen Konsum verrechnet. Wenn Ihr Kind spezielle Nahrungsmittel benötigt, können diese von Ihnen beigebracht werden oder diese Nahrungsmittel sind gesondert von Ihnen zu bezahlen. Die Richtsätze für die Verpflegungskosten entnehmen Sie bitte den gültigen Tarifinformationen.
Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen so gekündigt werden, dass der letzte Tag des Vertragsverhältnisses auf einen Monatsletzten fällt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bitte teilen Sie den Kündigungswunsch den Tageseltern/Betriebstageseltern mit. Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine Reduktion der Betreuungsstunden nicht möglich.
Das Hilfswerk Steiermark behält sich das Recht vor bei schwerwiegenden Fällen das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu beenden. Dies sind z.B.:
Haustiere in der Betreuungseinrichtung
Im Zuge des Aufnahmegesprächs werden Sie darüber informiert, ob und welche Haustiere die klassische Tagesmutter in ihrem Haushalt hält. Bitte teilen Sie uns vor Betreuungsbeginn mit, ob Ihr Kind an einer Tierhaar-Allergie leidet, damit wir dies bei der Auswahl der Tagesmutter berücksichtigen können.
Externe Personen in der Betreuungseinrichtung
Es kann vorkommen, dass Praktikantinnen im Zuge ihrer Ausbildung bei der Tagesmutter anwesend sind. Sie werden darüber von der Tagesmutter informiert.
Wenn Ihr Kind Schäden bei den Tageseltern/Betriebstageseltern verursacht
Verursacht Ihr Kind Schäden, die über die Abnutzung bzw. den normalen Gebrauch der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände bei den Tageseltern hinausgehen, behält sich das Hilfswerk vor, Ihnen die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Die schulische Nachmittagsbetreuung in der ganztägigen Schulform (GTS) stellt eine optimale Betreuung für jede Schülerin und jeden Schüler dar. Um jedem Kind die bestmöglichen Rahmenbedingungen für seine Entwicklung und seinen Lernerfolg zu geben, arbeiten unsere MitarbeiterInnen bei der Erfüllung dieser Aufgaben eng mit der Schule und mit Ihnen als Erziehungsberechtigen zusammen.
Der allgemeine Geltungsbereich dieser Bestimmungen und die Anwendung entsprechender Gesetze beziehen sich auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetztes 2000, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 und der Richtlinie zur ganztägigen Schulform an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in der jeweils gültigen Fassung.
In der schulischen Nachmittagsbetreuung werden die Schüler und Schülerinnen in klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst und betreut. Betreut werden SchülerInnen im Pflichtschulalter.
Die schulische Betreuung am Nachmittag wird in Unterrichts- und Freizeitteil aufgeteilt. Das Hilfswerk Steiermark stellt in der schulischen Nachmittagsbetreuung den Freizeitteil sicher und bietet die Leistungen durch qualifiziertes Personal (Lehrerinnen, Erzieherinnen, diplomierte Freizeitpädagoginnen) an. Im Freizeitteil erfolgt auch die Mittagsverpflegung. Das Mittagessen kann entweder in oder außerhalb der Schule unter Aufsicht unserer Mitarbeiterin erfolgen.
Der Unterrichtsteil wird von der jeweiligen Pädagogin in der Schule gestaltet.
Die Betreuung erfolgt auf Basis des von der Schulleitung erstellten pädagogischen Konzeptes (auch an nicht GTS Tagen) unter der Zusatzqualifikation der eingesetzten MitarbeiterInnen.
Das Hilfswerk Steiermark bietet Ihnen und Ihrem Kind die Möglichkeit an 3 Schnuppertagen herauszufinden, ob die von Ihnen gewählte Kinderbetreuungseinrichtung Ihren Vorstellungen entspricht. Wir begrüßen es, wenn eine erwachsene Bezugsperson Ihr Kind begleitet. Diese Schnuppertage sind kostenfrei.
Das Ausmaß der Betreuung für Ihr Kind wird zwischen Ihnen und dem Hilfswerk Steiermark im Betreuungsvertrag vereinbart. Sie können Ihr Kind an Schultagen von Montag bis Freitag oder auch nur an einzelnen Schultagen in der Woche anmelden. Die jeweiligen Öffnungszeiten werden mit dem Schulerhalter vereinbart.
Das Fernbleiben von der schulischen Nachmittagsbetreuung ist nur bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z.B. Krankheit, außerordentliche Ereignisse im Leben oder in der Familie der Schülerin/ des Schülers) sowie bei Erlaubnis zum Fernbleiben die aus vertretbaren Gründen von der Schulleitung oder der Leitung der schulischen Nachmittagsbetreuung zu erteilen ist (z.B. Besuch eines Instrumentalunterrichts, Sporttraining), zulässig.
Nach erfolgter Anmeldung ist der Besuch der Nachmittagsbetreuung an allen angemeldeten Tagen verpflichtend. Sollte Ihr Kind krank sein oder aus anderen Gründen nicht in die Nachmittagsbetreuung kommen können, bitten wir Sie dies unverzüglich der Mitarbeiterin in der Nachmittagsbetreuung zu melden. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der Tarifinformation, welche Sie mit dem Betreuungsvertrag übermittelt bekommen haben.
Während der Betreuungszeit übernehmen wir die Aufsicht für Ihr Kind. Die Aufsichtspflicht beginnt mit Eintreffen Ihres Kindes in den Betreuungsräumlichkeiten und endet beim Verlassen dieser.
Als Erziehungsberechtigte verpflichten Sie sich, Ihr Kind rechtzeitig von der Nachmittagsbetreuung wie vereinbart abzuholen. Sie können schriftlich eine oder mehrere Personen, welche zur Abholung des Kindes befugt sind, bekannt geben. Die/ Der Erziehungsberechtigte kann ebenso schriftlich bekannt geben, dass das Kind die Betreuungseinrichtung alleine verlassen darf, unter Angabe des Zeitpunktes des Verlassens bzw. des Zeitraumes der Abwesenheit (z.B. Musikunterricht). Andernfalls dürfen wir Ihr Kind innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit nicht aus unserer Obhut entlassen.
Laut Betreuungsvertrag vereinbarte, aber nicht in Anspruch genommene Betreuungstage, können nicht in den nächsten Betreuungszeitraum mitgenommen werden.
Im Schulgebäude: Die Essensausgabe und Aufsicht während des Essens unter Einhaltung der Hygienevorschriften liegen in der Verantwortung der MitarbeiterInnen des Hilfswerk Steiermark.
Außerhalb des Schulgebäudes: Die Aufsicht während des Essens sowie die Begleitung hin und zurück erfolgen durch die MitarbeiterInnen des Hilfswerk Steiermark.
An allen unterrichtsfreien Tagen und während der Ferien findet keine Betreuung in der Nachmittagsbetreuung statt.
Unsere MitarbeiterInnen sind nicht befugt Ihrem Kind Medikamente oder homöopathische Mittel zu verabreichen. Hierbei sind auch Nasensprays auf Meersalzbasis und Lutschtabletten integriert.
Kinder sind unsere Zukunft und unser liebstes und wertvollstes Gut. Wir wollen alle das Beste für unsere Kinder, ganz besonders wenn das Kind eine Krankheit hat. Im Interesse aller Kinder, Eltern und auch Mitarbeiter in den Einrichtungen der Hilfswerk Steiermark GmbH (Tagesmütter/Tagesväter, Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäuser, Alterserweiterte Gruppen) bitten wir auf Grundlage des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und der Geschäftsbedingungen der Hilfswerk Steiermark GmbH um Beachtung folgender Punkte: Erkrankte Kinder sollen aus zwei Gründen die Einrichtungen nicht besuchen:
A) Um eine Ansteckung anderer Kinder zu verhindern
B) Um sich selbst nach einer Krankheit genügend erholen zu können
Wenn Ihr Kind am Vormittag in der Schule nicht betreut wird, kann es auch am Nachmittag nicht in die Einrichtung kommen. Dies wird auch regelmäßig zwischen der Schulleitung und unseren MitarbeiterInnen kommuniziert.
Außerdem ist im Zusammenhang mit der Gesundheit Ihres Kindes folgendes zu beachten:
Sollte dies der Fall sein, werden sie verständigt und informiert, dass Ihr Kind unverzüglich abzuholen ist.
Das Hilfswerk Steiermark behält sich das Recht vor bei schwerwiegenden Fällen das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu beenden. Dies sind z.B.:
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